Die neue Bauprodukte-Verordnung der EU – Teil 2

20/05/2025

Es ist noch gar nicht so lange her, da ging es um die neue Bauprodukteverordnung der EU (siehe Blog Die neue Bauprodukte-Verordnung der EU – Teil 1). Nochmal zur Erinnerung: Mit Wirkung zum 7.Januar ist die neue EU-Verordnung über Bauprodukte in Kraft getreten. Das Ziel der Initiative ist es, das Bauwesen umweltfreundlicher zu gestalten, die Digitalisierung zu stärken und den freien Verkehr im EU-Binnenmarkt zu fördern. 

Gemäß den neuen Vorgaben werden die Normungsprozesse optimiert, um deren Erleichterung und Beschleunigung zu gewährleisten. Die Umsetzung der neuen Bauprodukteverordnung erfolgt gestaffelt, ebenso wie der Übergang zur alten Verordnung. Die Artikel der neuen Verordnung, welche sich auf die Entwicklung von aufeinander abgestimmten Normen und spezifischen Produktanforderungen richten, sind unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung gültig. 

 

Alles neu, oder was? 

Die neue Bauprodukteverordnung ist eine großartige Nachricht für alle, die innovative und nachhaltige Techniken in der EU fördern möchten! Vorgefertigte oder modulare Elemente wie Fassadensysteme sind nur einige der fantastischen Möglichkeiten, die uns diese neue Verordnung eröffnet. Mit dieser neuen EU-Verordnung sollen die Ausgaben gesenkt und die Beschaffung dringend benötigter Wohnraumkapazitäten vorangetrieben werden. 

Natürlich hört sich das auf Papier immer einfacher an als in der Realität. Und es bleiben oft Fragezeichen stehen. Wir hoffen, dass wir mit diesen Antworten einige davon beseitigen können. 

 

Für welche Erzeugnisse findet die neue BauPVO Anwendung?

Die Bauprodukteverordnung findet künftig ausschließlich Anwendung auf die Vermarktung von Bauprodukten. Die Direktinstallationen – das heißt die Vorfertigung von Bauelementen auf der Baustelle, welche direkt eingebaut werden – sind von den Änderungen unberührt. Gemäß der neuen BauPVO werden Bauprodukte, die für eine dauerhafte Installation in Bauwerken vorgesehen sind und deren Leistung die grundlegenden Anforderungen an Bauwerke beeinflussen, den neuen Regeln zugeordnet. Hierzu zählen beispielsweise Zement, Stahlträger, Dämmstoffe, Fenster, und Türen. Gemäß der Verordnung werden für das Inverkehrbringen dieser Produkte auf dem EU-Markt harmonisierte Regeln festgelegt. 

Als harmonisierte Bauprodukte werden jene Produkte bezeichnet, für die es eine harmonisierte Norm oder eine Europäische technische Bewertung (ETB) gibt. 

 

Was sind die Vorteile für mich?

Früher war das nicht so streng. Heutzutage müssen Firmen eine bestimmte Prüfstelle beauftragen. Diese bestätigt dann, dass das Unternehmen seine Pflichten erfüllt, aber es gab keine technische Bewertung der Produktleistung. Ziel der neuen BauPVO ist die Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen mittels Vereinfachungen des Verwaltungsaufwandes. Hierzu eghören, zum Beispiel: 

 

  • Es besteht die Möglichkeit, Prüfergebnisse gemeinsam zu nutzen. 
  • Bescheinigungen werden anerkannt. 
  • Erklärungen ohne Beurteilung. 
  • Ableitung der Leistung aus anderen Quellen 

 

 

Was muss der Hersteller angeben

Gemäß der alten Bauprodukteverordnung musste die Leistungserklärung mindestens 1 Leistungsmerkmal beinhalten. Der Hersteller ist nun dazu verpflichtet, umfassende Angaben zu allen obligatorischen Leistungsmerkmalen zu machen und eine vollständige Liste der relevanten Eigenschaften zu präsentieren. Weiterhin ist der Anbieter verpflichtet, eine Prüfung durchzuführen, um sicherzustellen, dass das jeweilige Produkt den Anforderungen entspricht. In diesem Zusammenhang sind sowohl die Pflichtmerkmale von Relevanz als auch zusätzliche Eigenschaften. Diese Angaben sind dann Bestandteil einer kombinierten Leistungs- und Konformitätserklärung. In dieser Erklärung sind zudem die Umweltleistungen des Produkts zu beschreiben. 

 

Was ist der digitale Produktpass

Der digitale Produktpass – kurz DPP genannt – soll für mehr Transparenz und Nachhaltigkeit sorgen. Der DPP repräsentiert mehr als nur die gesetzlichen Vorgaben, denn dieses Konzept soll auch für mehr Transparenz und Effizienz in Unternehmen sorgen. Mit der jüngsten Implementierung der Ökodesign-Verordnung wurde der digitale Produktpass eingeführt. Künftig findet diese Regelung ebenfalls Anwendung auf Bauprodukte. Die EU-Kommission hat die Berechtigung, spezielle Vorschriften festzulegen und nach Festlegung ist ein Zeitraum von sechs Monaten für die Testphase vorgesehen. Gemäß der Regularien ist der digitale Produktpass nach Ablauf einer Frist von 18 Monaten verpflichtend. 

 

Gibt es Ausnahmen für die neue BauPVO

JA! Gemäß den geltenden Bestimmungen gibt es tatsächlich zwei Ausnahmen: 

 

  1. Einzel- oder Sonderanfertigungen. Hier müssen die folgenden Vorraussetzungen erfüllt sein:
  • Es existiert kein standardisiertes Herstellungsverfahren. 
  • Die Implementierung des Produktes erfolgt in ein spezifisches Bauwerk. 
  • Der Hersteller ist verantworltich für den Einbau. Dabei ist er dazu verpflichtet, die nationalen Vorschriften zu befolgen und die Arbeit von Personen zu beaufsichtigen, die für die Sicherheit des Bauwerks verantwortlich sind. 
  1. Denkmäler und andere Kulturgüter.

 

 

FAZIT: 

Die neue Bauprodukteverordnung legt den Grundstein für: 

  • Strengere Anforderungen an Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit 
  • Digitalisierung, Innovation und Transparenz 
  • Vereinheitlichung der Marktüberwachung 
     

Diese Veränderung stellt sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance für Ingenieure, Baufirmen und Bauherren dar. Die neuen Vorgaben haben das Ziel, die Prozesse der Normierung zu erleichtern und zu beschleunigen. Niemand weiss, was die Zukunft bringt, aber nichts machen, bringt garantiert nichts! 

 

 

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